Statuten

Unsere Statuten

STATUTEN

Friedrich-Karl-Weniger Gesellschaft – Verein zur Förderung von Verbesserungen im System der „Pflege daheim“ mit Schwerpunkt 24h-Betreuung

Präambel
Der Verein entstand im Gedenken an Friedrich Karl Weniger, der - nach jahrelanger, aufopfernder Pflege und Betreuung seiner nach einem schweren Schlaganfall sprechbehinderten und gelähmten Gattin Christine – leider aufgrund seiner Demenz selbst zum betreuungsbedürftigen Patienten wurde. Dank liebevoller Betreuung im Familienkreis, unterstützt durch Betreuungskräfte und mobile Dienste und großen finanziellen Anstrengungen war es Friedrich Karl Weniger und seiner Gattin vergönnt, dem eigenen Wunsch entsprechend, ihre letzten Jahre zuhause – in den eigenen
vier Wänden – zu verbringen.

Karl Friedrich Wenigers Schicksal steht stellvertretend für zigtausende Menschen in Österreich, die für pflege- und betreuungsbedürftige Angehörige ein Altern in Würde im eigenen Zuhause möglich machen und selbst auf dieses System als Betroffene angewiesen sind.

Im Gedenken um seine eigenen Anstrengungen und seinem jahrelangen Bemühen, seiner Gattin die letzten Jahre daheim zu ermöglichen und aus großer Dankbarkeit all jenen, die später auch für ihn möglich machten, daheim gut betreut die letzten Lebensjahre zu verbringen, entstand die Idee zu diesem Verein.

Der Verein soll alle Aktivitäten unterstützen, die das unverzichtbare System der „Pflege daheim“ verbessern und erhalten – auch für die Zukunft. Im Zentrum stehen dabei Maßnahmen zur Förderung der Personenbetreuung.

Im Bereich der “Pflege daheim” stehen die pflege- und betreuungs-bedürftigen Menschen in unserer Gesellschaft und ihre Angehörigen unter großem Druck. Zunehmende Komplexität der Strukturen im Gesundheits- und Pflegesystem verbunden mit gefährlichem Fachkräftemangel und prekärer Situation betreffend die Finanzierung des Systems und der notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen stellen alle Beteiligten vor immer größere Herausforderungen, die altersunabhängig ein menschenwürdiges und stemmbares Bewältigen dieser Situationen – emotional und auch physisch – massiv gefährden. Mehr noch, sie bringen die Menschen zunehmend an den Rand ihrer Existenz.

Der Verein als überparteiliche, gemeinsame Initiative von Betroffenen, Angehörigen, Professionisten und Vertretern besonders betroffener Bevölkerungsgruppen will einen Beitrag leisten, dass Pflege- und Betreuung auch in den eigenen vier Wänden möglich bleibt, anstatt in einer existenziell bedrohlichen physischen und psychischen Sackgasse zu enden.

Erklärtes Ziel unseres Engagements ist es, stellvertretend für alle Betroffenen und Mitbeteiligten im System der “Pflege daheim” Verbesserungen anzustoßen, damit pflege- und betreuungsbedürftige Menschen und ihre Angehörigen auf allen Ebenen bestmögliche Unterstützung und größtmögliche Hilfestellung erhalten. Von allen Seiten und für all ihre Probleme des Alltags – von der Finanzierung bis hin zum Überwinden bürokratischer Hindernisse.

§ 1
Name, Sitz und allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen: Friedrich-Karl-Weniger Gesellschaft - Verein zur Förderung von Verbesserungen im System der „Pflege daheim“ mit Schwerpunkt 24h-Betreuung.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

(3) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr

(4) Der Verein kann, wenn es notwendig und zweckmäßig ist, Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen beziehungsweise durch Verträge an sich binden.

(5) Der Verein agiert unabhängig, überparteilich und selbständig.

(6) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2
Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist fördert das Gemeinwohl ausschließlich und unmittelbar durch gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Diese liegen überwiegend in den Bereichen der Volksbildung, Information und Überzeugungs- und Lobbyingarbeit betreffend Themen aus dem Bereich der “Pflege daheim” im weiteren Sinn mit Schwerpunkt 24h-Betreuung inkl. Förderung der Qualität des Versorgungsangebots.

(2) Erklärtes Ziel des Vereins ist es, selbst als Verein oder durch Unterstützung von Aktivitäten Dritter (insb. Initiativen wie der “Plattform Personenbetreuung”):
• durch Sensibilisierung, Information und Überzeugungsarbeit bei Entscheidungsträgern und Stakeholdern dafür zu sorgen, dass die Alltagsprobleme der Menschen in unserer Gesellschaft, die Hilfe am dringendsten brauchen nicht nur Gehör finden, sondern auch Lösungen anstoßen. Unser Ziel ist, dass pflege- und betreuungsbedürftige Menschen und ihre Angehörigen bestmögliche Unterstützung und größtmögliche Hilfestellung erhalten. Von allen Seiten, für all ihre Probleme des Alltags.

• Die Alltagsprobleme betreuungs- und pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen sichtbar zu machen und dadurch das in der Öffentlichkeit und bei Entscheidungsträgern vermittelte Bild positiv zu beeinflussen und so die Situation betroffener Menschen und ihres Umfeldes zu fördern;

• Maßnahmen gegen die Unterrepräsentanz bzw. mangelnden Sichtbarkeit des Themenbereiches Betreuung und Pflege zu setzen, um die Motivation Unterstützung zu geben und Unterstützung proaktiv und tabulos zu suchen, zu steigern.

(3) Weiters ist es Aufgabe des Vereines, die Mitglieder in ihrer Tätigkeit und ihrem Engagement zu unterstützen und die gemeinsamen Interessen zu wahren und auf breiter Basis zu fördern.

(4) Der Verein vertritt die Interessen und Ziele der Mitglieder gegenüber innerstaatlichen Gebietskörperschaften, nationalen, europäischen und internationalen Organisationen.

§ 3
Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Der Zweck des Vereins soll mit folgenden ideellen Mitteln erzielt werden:
• Initiierung, Beauftragung und/oder Umsetzung sowie Unterstützung von Projekten und Kampagnen im Sinn des Vereinszweckes;
• Organisation von Veranstaltungen, die der Bewusstseinsbildung im Sinn des Vereins dienen;
• Informationstätigkeit über Themen im Bereich Pflege- und Betreuung.
• Herausgabe von Informationsmaterial (elektronisch, gedruckt, Website und anderen Vereinspublikationen jeder Art;
• Sonstige wirtschaftliche Nebentätigkeit in untergeordnetem Ausmaß zur Förderung des Vereinszweckes;
• Erfahrungs-/Informationsaustausch bei regelmäßigen Treffen
• Aufbau eines Netzwerkes;
• Positionspapiere, Publikationen sowie Anstoßen von Studien zur Erweiterung entscheidungsrelevanter Wissensgrundlagen;

Dabei soll insbesondere auch Kontakte und Schnittstellen zwischen pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und ihren Angehörigen, Professionisten aus den Bereichen Gesundheit, Pflege und Betreuung, und Stakeholdern aus öffentlicher Verwaltung, Politik und Wirtschaft und der damit verbundene umfassende Zugang an Informationen und Fragestellungen aller Seiten genutzt werden – insbesondere durch Einbindung der überparteilichen “Plattform Personenbetreuung” und Unterstützung von deren Aktivitäten.

(3) Der Zweck des Vereins soll mit folgenden materiellen Mitteln erzielt werden:
• Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der Gründungsmitglieder
• Spenden, Sammlungen, letztwillige Verfügungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen privater und öffentlicher Stellen
• Erträge aus Veranstaltungen und Dienstleistungen
• Werbeeinnahmen
• Erlöse aus sonstigen wirtschaftlichen Nebentätigkeiten, soweit diese den Vereinszweck nicht gefährden
Die materiellen Mittel dürfen nur für den in der Satzung angeführten Zweck verwendet werden, insbesondere für die Unterstützung der Aktivitäten der “Plattform Personenbetreuung”.

Sollten für die Vereinstätigkeit behördliche Genehmigungen erforderlich sein, sind diese vorher einzuholen.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle physischen Personen, die dem Verein beigetreten sind und diesen mit ihrem Mitgliedsbeitrag unterstützen.

(3) Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die den Verein durch Spenden oder in sonstiger relevanter Weise fördern.

(4) Physische Personen können für besondere Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme eines ordentlichen und eines unterstützenden Mitgliedes setzt ein schriftliches Beitrittsansuchen voraus. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand – falls ein solcher eingerichtet wurde - nach Anhörung des Beirates. Sie kann von ihr ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ehrenmitglieder können nur über Vorschlag der Mitgliederversammlung und positivem Beschluss des Vorstandes aufgenommen bzw. ernannt werden.





§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt aus dem Verein. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 5 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt steht den unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern jederzeit frei und ist schriftlich mitzuteilen.

b. Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand ist berechtigt ordentliche und unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder auszuschließen, die gröblich gegen die Satzung verstoßen, die Interessen des Vereines schädigen oder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen.

c. Tod beziehungsweise bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Aufhören ihres Bestandes.

(2) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Die Pflicht, offene Mitgliedsbeiträge zu zahlen, bleibt jedoch aufrecht. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

§ 7
Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder haben das Recht an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sind in dieser Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben ebenfalls das Recht an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch haben sie kein Stimmrecht.




§ 8
Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereines durch ihre aktive Mitarbeit zu fördern.

(2) Die unterstützenden Mitglieder haben die Aufgabe, den Verein zu fördern und zu unterstützen.

§ 9
Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand
• der Vorstand
• der Beirat (fakultativ)
• die Mitgliederversammlung
• die Rechnungsprüfer
• das Schiedsgericht

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins.

(2) Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten, dem Kassier und dem Schriftführer zusammen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wiederwählbar.

(4) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt dem Vorstand.

(5) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Es sind dabei die gesetzlichen Vorschriften, die Bestimmungen der Statuten sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.


(6) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die von den Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere:
a. autonome und eigenverantwortliche Führung sämtlicher Vereinsgeschäfte
b. Führung einer Mitgliederliste
c. Verwaltung des Vereinsvermögens
d. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
e. Bestellung von Beiratsmitgliedern
f. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
g. Erstellung von Jahresvoranschlägen sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
h. Vorlage der bildungspolitischen Konzeption des Vereines an die Mitgliederversammlung
i. Einreichung und Abwicklung von Projekten
j. Allf. Vertretung in für die Erwachsenenbildungs-organisationen relevanten nationalen, europäischen und internationalen Einrichtungen, Bundesorganisationen oder Ausschüssen und Beiräten der öffentlichen Hand.
k. Organisation und Durchführung von Fachtagungen, Enqueten, Ehrungen oder Pressekonferenzen
l. Die Entscheidung zum Einsatz von Finanzmitteln des Vereins für die Unterstützung von Aktivitäten Dritter, wie insb. der Plattform Personenbetreuung, die einen Beitrag im Sinne des Vereinszweckes leisten. Dabei hat der Vorstand vor seiner Entscheidung Vorschläge des Präsidiums einzuholen.

(7) Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen, die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 2 von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, wodurch dem Verein Schaden erwüchse.

§ 11
Der Beirat

(1) Der Beirat ist ein fakultatives, strategisches Beratungsorgan des Vereins. Er kann vom Vorstand bestellt werden und besteht aus maximal 10 Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
a. Maximal 10 Personen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder, die auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand als Beirats-Mitglieder bestellt werden;
b. Mit Zustimmung des Vorstandes können auf entspr. begründeten Antrag des Beirates auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind ergänzend/beratend zu Beirats-Sitzungen beigezogen werden.
Bei der Zusammensetzung des Beirates ist vom Vorstand sicherzustellen, dass unterschiedliche Interessen und Know-How vertreten sind und jede Einseitigkeit oder Ungleichgewichtung vermieden wird.

(2) Beiratssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung ergeht jeweils spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin.

(3) An den Beiratssitzungen sind die Mitglieder des Vorstandes teilnahmeberechtigt.

(4) Vorschläge und Empfehlungen des Beirates sollen grundsätzlich einvernehmlich erstellt werden sollen. Dissenting opinions sind allerdings jederzeit möglich.

(5) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:
a. Beratung des Vorstandes in Hinblick auf die Aktivitäten des Vereins
b. Vorschläge und Empfehlungen zum Einsatz von finanziellen Mitteln des Vereins für Maßnahmen, die einen Beitrag zur Verwirklichung des Vereinszweckes leisten –eigene Aktivitäten als auch die Aktiviäten Dritter
§ 12
Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

(3) Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung


§ 13
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber alle 3 Jahre einberufen. Die Mitglieder sind hiervon unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Später eingebrachte Anträge sind nur zur Beschlussfassung zugelas-sen, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

(2) Jedes ordentliche Mitglied ist an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigt, sofern der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Dies gilt analog für die unterstützenden Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten eröffnet, geleitet und geschlossen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (stimmberechtigt sind alle ordentlichen bzw. unterstützenden Mitglieder) beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit kann nach Ablauf einer halben Stunde die Versammlung mit der mitgeteilten Tagesordnung abgehalten werden. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Teilnehmerinnen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(5) Beschlüsse über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei allen übrigen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstandes
b. Einbringen von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes
c. Beschluss der Statuten oder von Statutenänderungen
d. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e. Aufnahme von Mitgliedern
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes
g. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
h. Wahl von mindestens 2 Rechnungsprüfern
i. Entlastung des Vorstandes
j. Vorschläge und Wahl von Präsidiumsmitgliedern


§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss binnen drei Wochen eine solche einberufen, wenn dies von mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung sind sinngemäß auf die außerordentliche Mitgliederversammlung anzuwenden

§ 15
Schiedsgericht - Schiedsverfahren

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Mitgliederversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(2) Bei etwaigen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht zu bilden. Jeder Streitteil bestimmt aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder einen Schiedsrichter. Diese wählen aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, wobei eine Stimmenthaltung unzulässig ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet in Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist eine Berufung an ein anderes Vereinsorgan unzulässig.



§ 16
Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann erfolgen
a. durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder
b. durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde.

(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig auch über die Verwendung des nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Restvermögens.
a. Dieses ist einer oder mehreren Organisationen mit gleichen oder zumindest ähnlichen gemeinnützigen und mildtätigen Zielen zuzusprechen.
b. Diese Organisationen sind verpflichtet, das gewidmete Vermögen im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.
c. Gleiches gilt bei Wegfall oder Änderung des abgabenrechtlich begünstigten Vereinszweckes.